Auszug: Bei welchem Personenkreis kann von der Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen abgesehen werden? ".... Auch Menschen, bei denen es aufgrund einer Behinderung durch eine Maske/Mund-Nasen-Bedeckung zu erheblichen Einschränkungen in der Kommunikation kommt (insbesondere bei hochgradig schwerhörigen und gehörlosen Menschen oder Menschen mit Sprachbehinderungen) müssen beim Einkaufen oder im ÖPNV nicht durchgängig eine Maske tragen. Bei der Kommunikation mit und von gehörlosen oder hochgradig schwerhörigen Menschen, kann in Gesprächssituationen die Maske abgenommen werden. Einen Nachweis können Sie hierzu auch mit dem Schwerbehindertenausweis als amtliches Dokument erbringen, wenn die Merkzeichen GL (Gehörlos) oder TBL (Taubblindheit) vorliegen."
Unser Rat:Denkt an eure Gesundheit, benutzt weiterhin aus gegebenen Anlass die Mund-Nasen-Maske. Nur für die Kommunikation ist die Befreiung auf die Maske anzuwenden.
Unser Büro ist wieder offen!
Nach niedersächsicher Verordnung dürfen wir für euch öffnen, aber mit begrenzter Kundenanzahl und Schutz durch die Plexiglasscheiben. Mit dieser Vorschift haben wir beschlossen, dass wir nur EINE RATSUCHENDE PRO BERATUNGSTERMIN aufnehmen. Begleitung von Familienmitglieder / Freunde ist momentan nicht erlaubt.
Unsere Öffnungszeiten im Beratungsbüro sind eingeschränkt:
Montag bis Donnerstag von 10 -14 Uhr und Freitag geschlossen und nach Vereinbarung
Wir sind trotzdem weiterhin für SIe da, per Telefon (über TESS-Relay-Dienst) und E-Mail (siehe unten). Gerne vereinbaren wir auch einen Video-Termin per Skype oder per TeamViewer-Meeting.
Telefon: 05331-7039307 05331-7039308 Telefonate werden über TESS-Relay-Dienste (bitte Beraternamen nennen: S. Pfeiffer, T.Gierend oder Th. Sodomann) kostenlos für Sie geführt.